Grussbotschaft des Generalsekretärs VBS, Juan F Gut, an die Delegiertenversammlung SSV nom 24. April in Bulle

Drei bedeutsame Botschaften aus Bern

Bundesrat Samuel Schmid hat mich beauftragt, Ihnen seine herzlichen Grüsse zu übermitteln. Es ist ihm leider nicht möglich,heute nach Bulle zu kommen. Der Schütze Samuel Schmid würde heute wohl lieber bei Ihnen. Er hat mich delegiert.

Botschaft 1: Information aus aktuellem Anlass 
Ich bin nicht nach Bulle gekommen, um über die massiven Budgetkürzungen für den Bereich Verteidigung seit 1990 zu sprechen. Dazu nur soviel:
Als die Armee XXI zwischen 1999 und 2001 geplant wurde, ging das VBS davon aus, dass ab 2004 rund 4,3 Milliarden Franken für die Verteidigung zur Verfügung stehen würden. Im Jahr 2004 sind dies aber aufgrund der veränderten Verhältnisse 300 Millionen Franken weniger. Dass sich diese Kürzungen auf alle Bereiche auswirken, verstehen Sie bestimmt.

Feldschiessen
Davon ist auch das Feldschiessen zu einem Teil betroffen. Wir glauben aber, dass es wichtiger ist, einen Kompromiss einzugehen, als das ganze Feldschiessen aufs Spiel zu setzen. Seit dem 1. Januar 2004 sind die neuen Schiessverordnungen in Kraft, welchen aile kantonalen Stellen, die Verbände und die betroffenen Bundesstellen während der \/ernehmlassung zugestimmt haben. Basis dazu bildet das Militärgesetz, welches auch den Fortbestand des «Obligatorischen» garantiert.

Sturmgewehr-Abgabe
Als vor einer Woche die Meldung liber die Abgabe oder eben NichtAbgabe des Sturmgewehrs bei der Entlassung in den Medien erschien, ärgerten sich nicht nur Sie. Ich stehe dazu: die Kommunikation des VBS war ungenügend. Zum Teil vielleicht auf ein Sprachproblem zurückzuführen.
Aber ich halte klar fest: die entlassenen Armeeangehörigen können ihr Sturmgewehr, weiterhin behalten! Sie brauchen nur den entsprechenden Schiessnachweis vorzulegen. Das bedeutet, dass sie in den letzten drei Jahren, zweimal das obligatorische Programm und zweimal das Eidgenössische Feldschiessen geschossen haben müssen. Als Voraussetzung gilt, dass keine Hinderungsgründe nach Waffengesetz vorliegen dürfen, wie dies der Bundesrat in Biner Verordnung festgeschrieben hat.
Um diese Bestimmung umzusetzen, müssen die Abgabevoraussetzungen im Rahmen der Entlassung aus der Militärdienstpflicht überprüft werden können.

Wieso wird dies gemacht?
Wir haben von Seiten der Kantone mehrere Hinweise erhalten, wonach es bei Interessenten, die ihre persönliche Waffe behalten wollen, vermehrt Problemfälle gibt. Sei dies wegen Drogen, Alkohol, Vorstrafen oder psychischen Krankheiten und das mit steigender Tendenz. Darum hatten wir entschieden, die Kantone in einem Kreisschreiben auf diese Problematik aufmerksam zu machen. Es wäre unverantwortlich gewesen, wenn wir nach diesen Hinweisen untätig geblieben wären. Ich verweise auf die erhôhte Sensibilität der Öffentlichkeit nach verschiedenen Vorfällen.

Nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht untersteht der Waffeneigentümer dem zivilen Waffenrecht. Der genaue Abfauf - das heisst, wie die Abklärung der möglichen Hinderungsgründe zu erfolgen hat oder kann - ist Gegenstand von Gesprächen mit den kantonalen Militär- und Polizeibehörden. Für die Abgabe des Sturmgewehrs 90 wird bereits nächste Woche eine Arbeitsgruppe aus verschiedenen Dienststellen und Departementen erstmals an den Modalitäten arbeiten. Diese werden den Verbänden zur Vernehmlassung unterbreitet. Jedenfalls wollen wir eine einfache, machbare und schützenfreundliche Lösung! Aber auch eine möglichst einheitliche!
Hier ist den Worten des Präsidenten nichts hinzuzufügen ? wir sind immer gesprächsbereit. - Übrigens: auch wir denken positiv!

Botschaft 2: « Schengen»
Nach der Bundesratssitzung vom letzten Mittwoch hat der Bundesratssprecher liber den Stand der bilateralen Verhandlungen II informiert, also auch zu einem allfälligen Beitritt zum Schengen-Dublin-Übereinkommen.

Waffe zu Hause
Ich versichere Ihnen: Dieses Übereinkommen hat auf das Überlassen der Dienstwaffe nach der Entlassung aus der Armée keinen Einfluss. Die Fachdelegation der EUKommission hat die Besonderheiten des schweizerischen Militär- und Schützenwesens anerkannt. Sie hat ausdrücklich akzeptiert, dans Militärdienstpflichtige weiterhin die Waffe zu Hause aufbewahren dürfen.

Waffenregister
In der EU-Regelung über die Waffen steht auch kein Wort über die Pflicht, ein zentrales Waffenregister einführen zu müssen.
Dafür ist im Revisionsentwurf zum Schweizerischen Waffengesetz ein Waffenerwerbsschein für alle Handänderungen vorgesehen. Zusammen mit dem Kaufvertrag erfüllt dieser Waffenerwerbsschein die einschlägigen EU?Vorschriften und ist somit «schengentauglich».

Waffenpass
Vorgesehen ist in der EU?Regelung zudem die Ausstellung eines Waffenpasses. Künftig dürfte für Jäger und Sportschützen der Grenzübertritt mit der Waffe dadurch noch einfacher werden.

Botschaft 3: Zukunft
Die Vereinbarung zwischen Ihnen und dem VBS wird im Laufe dieses Jahres verlängert.
Wir sind Partner ? heute und morgen ? und wir arbeiten zusammen.
Ich wünsche allen Schützinnen und Schützen ein erfolgreiches Schützenjahr 2004 und ein kräftiges «gut Schuss»!

Anmerkung
Vorsorgliche Abnahme
(präventive Abnahme) der persönlichen Waffe
Gemäss der Verordnung des Bundesrates über die persönliche Ausrüstung der AdA gilt seit dem 1. Januar 2004, dass nach Artikel 7 die persönliche Waffe des AdA bei Vorliegen von Hinderungsgründen im Zeughaus verwahrt werden kann.